Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung


Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Beschäftigen eines Arbeitgebers, der Mitglied der KVK ZusatzVersorgungsKasse ist, die

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben und
  • die Wartezeit von 60 Umlagemonaten bis zum Erreichen der Altersgrenze für die abschlagfreie gesetzliche Regelaltersrente erfüllen können. Versicherungszeiten, die bereits in der Zusatzversorgung erreicht wurden, werden hierbei berücksichtigt.

In § 19 der Kassensatzung sind Ausnahmen von der Versicherungspflicht geregelt. Da es zu einzelnen Personengruppen immer wieder Fragen hinsichtlich der Versicherungspflicht gibt, haben wir für die am häufigsten vorkommenden Personengruppen ein Merkblatt zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nicht alle Regelungen zur Versicherungspflicht umfasst.

Das Merkblatt finden Sie in unserer Rubrik Merkblätter.