Wartezeit (KVK ZusatzRente)

Die Wartezeit ist die Mindestzeit, für die Umlagen oder Beiträge gezahlt worden sein müssen, bevor ein Anspruch auf Leistungen entstehen kann.

Die Wartezeit beträgt 60 Monate. Dabei zählt jeder Kalendermonat, für den Ihr Arbeitgeber mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge für Ihre KVK ZusatzRente gezahlt hat.

Ist die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten oder liegt ein Arbeitsunfall vor, kann die KVK ZusatzRente gezahlt werden, ohne dass die 60-monatige Wartezeit erfüllt ist. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Sind Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der Mitglied im Abrechnungsverband II ist und Sie leisten Eigenanteile zum Beitrag, entsteht hieraus eine unverfallbare Anwartschaft auf KVK ZusatzRente. Hierfür spielt es keine Rolle, wie lange Sie versichert waren.

Die Wartezeit für die KVK ZusatzRente kann nicht mit Beiträgen zur KVK ZusatzRentePlus aufgestockt werden.