Beitragspflicht von Betriebsrenten in der Kranken- und Pflegeversicherung

1. Beitragspflicht:
Grundsätzlich unterliegen alle Betriebsrenten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenempfänger müssen jeweils den vollen Beitragssatz selbst zahlen.

2. Ausnahme von der Beitragspflicht:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni dieses Jahres entschieden, dass aus Betriebsrenten, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus eigenen, privaten Beiträgen der Arbeitnehmer aufgebaut wurden, keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

3. Was bedeutet das für unsere Rentenempfänger, die eine KVK ZusatzRente erhalten?
Unsere Rentenempfänger erhalten von uns eine KVK ZusatzRente (Betriebsrente), die ausschließlich während ihrer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst aufgebaut wurde und für die der Arbeitgeber Beiträge an uns gezahlt hat. Es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten abschließt. Eine private Fortführung dieser Pflichtversicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich.
Die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Ausnahme von der Beitragspflicht für Betriebsrente gilt aus diesem Grund nicht für diejenigen, die eine KVK ZusatzRente erhalten. Sie müssen weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Ihrer KVK ZusatzRente zahlen.

4. Was bedeutet das für unsere Rentenempfänger, die eine KVK ZusatzRentePlus erhalten?
Eine KVK ZusatzRentePlus aus einer freiwilligen Versicherung ist nur dann zum Teil  beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Vertrag über die freiwillige Versicherung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer fortgeführt wurde. Trifft dies auf Sie zu, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, um klären zu lassen, ob und inwieweit Ihre KVK ZusatzRentePlus beitragsfrei ist.