Neuregelung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

Am 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes über die Eckpunkte für eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt. Dies wurde erforderlich, weil der Bundesgerichtshof (BGH) die bisherige Regelung für unwirksam erklärt hatte.

Was sind Startgutschriften?
Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Mit den Startgutschriften wurden die im bis dahin geltenden Gesamtversorgungssystem erreichten Anwartschaften zum 31.12.2001 berechnet und in das neue Versorgungspunktemodell übernommen.

Wie sehen die Eckpunkte der Neuregelung aus?
Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte (nach dem 01.01.1947 Geborene) pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Diese Berechnungsweise wurde vom BGH beanstandet, da Späteinsteiger in die Zusatzversorgung den höchstmöglichen Vomhundertsatz von 100 Prozent nicht erreichen konnten.
Mit dieser Neuregelung soll der Prozentsatz von 2,25 in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten beim Beginn der Pflichtversicherung angehoben werden - bis auf maximal 2,5 Prozent.

Wie wird die Neuregelung umgesetzt?
Die Tarifvertragsparteien werden die Einzelheiten der Neuregelung im Rahmen einer Änderung des (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) umsetzen. Anschließend werden die Kassensatzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen angepasst. Sobald auch die Änderung der Programme zur Berechnung der Startgutschriften erfolgt ist, werden wir alle Startgutschriften für rentenferne Versicherte und Renten, denen eine solche Startgutschrift zugrundeliegt, überrechnen.

Müssen die betroffenen Versicherten selbst tätig werden?
Nein, die Überrechnung der Startgutschriften erfolgt automatisch für alle betroffenen Versicherten und Rentenempfänger. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.