Beitragsfreie Versicherung (KVK ZusatzRente)

Endet die Versicherung, z. B. durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhälnis, ohne dass im Anschluss daran ein Rentenanspruch entsteht, wird die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weitergeführt. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits die Wartezeit erfüllt, bleibt die erreichte Anwartschaft auf KVK ZusatzRente bestehen. Tritt bei dem / der Versicherten dann später der Versicherungsfall ein, wird auf Antrag die KVK ZusatzRente gezahlt.

Versicherte, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und damit aus der Versicherung die Wartezeit noch nicht erfüllt haben, haben die Möglichkeit, sich ihre Arbeitnehmeranteile an der Umlage erstatten zu lassen.

Wenn Sie aber davon ausgehen, dass Sie im Laufe Ihres Berufslebens noch einmal im öffentlichen Dienst arbeiten und somit auch bei einer Zusatzversorgungskasse versichert sein werden, raten wir von dem Antrag auf Erstattung ab. Der Grund liegt darin, dass aufgrund der Überleitungsabkommen zwischen den Zusatzversorgungskassen Versicherte ihre Anwartschaften und die erreichte Wartezeit zur anderen Zusatzversorgungskasse "mitnehmen" können bzw. die bereits erreichte Wartezeit anerkannt (dies ist bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder so) wird. Wurden dagegen die Arbeitnehmeranteile an der Umlage erstattet, entfallen alle in dem erstatteten Zeitraum erreichten Anwartschaften und Umlagemonate.

Informationen zu diesem Thema können Sie auch unserem Merkblatt für beitragsfrei Versicherte entnehmen.

Merkblatt für ausgeschiedene, beitragsfrei Versicherte.pdf

(pdf,  0.49 MB)