Erwerbsminderung (KVK ZusatzRente)

Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente erhalten, haben einen Anspruch auf die KVK ZusatzRente, wenn die Wartezeit erfüllt ist.


Gewährt die gesetzliche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente, wird die KVK ZusatzRente in voller Höhe gezahlt; bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird die KVK ZusatzRente auf die Hälfte gekürzt.

Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sondern in einer berufsständischen Versorgung - wie z. B. der Ärzteversorgung- , müssen ihre Erwerbsminderung durch ein fachärztliches Gutachten nachweisen. Außerdem müssen sie die Wartezeit erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre in der Zusatzversorgung pflichtversichert gewesen sein.

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt die KVK ZusatzVersorgungsKasse Zurechnungszeiten, wenn der / die Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung noch pflichtversichert war.