Pensionsrückstellungen für die doppische Bilanz

Nach dem Handelsrecht gehört es schon immer zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen. Dies gilt nun auch für das „Unternehmen Kommune“. Nach dem neuen Gemeindehaushaltsrecht sind die hessischen Kommunen verpflichtet, Rückstellungen für Verbindlichkeiten zu bilden, bei denen die spätere Auszahlung und deren Höhe unbekannt sind. 

Dazu gehören die Rückstellungen für 

  • Pensionsverpflichtungen aufgrund beamtenrechtlicher Ansprüche (Pensionsrückstellungen) 
  • Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Beamtinnen und Beamten sowohl für die Zeit im aktiven Dienst als auch die Zeit des Versorgungsbezugs nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (Beihilferückstellungen) 
  • Entgeltzahlungen für die Freistellungsphase im Rahmen von Altersteilzeitarbeit (Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen)


Die KVK BeamtenVersorgungsKasse übernimmt für ihre  Mitglieder die Berechnung dieser Rückstellungen. 

Die Rückstellungsberechnungen sind für Mitglieder der Umlagegemeinschaft kostenlos. Ausgenommen sind hier lediglich die Altersteilzeitverpflichtungen für Arbeitnehmer/-innen, für die ein pauschaler Verwaltungskostenbeitrag gilt.