Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG).

Die Hinterbliebenenversorgung leitet sich von der Versorgungsanwartschaft oder dem Versorgungsanspruch des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten ab.

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind versorgungsrechtlich einer Ehe gleichgestellt. Damit sind Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung einbezogen.

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