Versorgungsausgleich

Über den Versorgungsausgleich entscheidet zunächst das Familiengericht. Mit dieser Entscheidung wird bestimmt, welcher Ehegatte ausgleichsverpflichtet und welcher ausgleichsberechtigt ist. Nach Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung sind die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen mit Beginn des Ruhestandes in Höhe des Betrages der durch die Entscheidung des Familiengerichtes begründeten Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten zu kürzen.
Die Kürzung ist dynamisch, d. h. sie nimmt an laufenden Veränderungen der Beamtenversorgung teil. Die Kürzung der Versorgung kann im Rahmen von Härteregelungen ausgesetzt werden, solange der ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamte gegenüber dem ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist und dieser noch keine Rente erhält. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, so sind die Versorgungsbezüge zu kürzen.

Hat sich der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befunden, wird seine Versorgung erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (sog. Pensionistenprivileg). Die Kürzung erfolgt auch, wenn die geschiedenen Ehegatten erneut miteinander die Ehe eingehen. Das Ruhegehalt wird auch gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte wieder heiratet.

Nach dem Tode des Ruhestandsbeamten sind auch die Hinterbliebenenbezüge um den Versorgungsausgleich  zu kürzen, aber nur in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes.

Merkblatt Versorgungsausgleich

(pdf,  0.05 MB)