Ruhegehalt

Die Versorgung der Beamtinnen/Beamten und Richterinnen/Richter sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Vorschriften des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

Anspruch auf Ruhegehalt haben:

Beamte auf Lebenszeit

  • bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen oder einer besonderen  gesetzlichen  Altersgrenze,
  • bei Versetzung in den Ruhestand
    a) wegen Dienstunfähigkeit oder
    b) auf Antrag ab Vollendung eines bestimmten Lebensalters (sogenannte Antragsaltersgrenze). 

Beamte auf Probe

  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls

Beamte auf Widerruf  

  • können nicht in den Ruhestand versetzt werden.

 

Wichtiger Hinweis:

Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nicht die Beamtenversorgungskasse, sondern der Dienstherr. Bei Fragen, die das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihr Personalamt.

 

Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht erst, wenn die Beamtin/der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat. Sie setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen

  • Beamtendienstzeiten,
  • Wehrdienst-/Ersatzdienstzeiten,
  • Zeiten als Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, die zur Ernennung geführt haben und dieser unmittelbar vorausgegangen sind.

 Die Wartezeit gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

 Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des Ruhestandes.