Kinderzuschläge/Pflegezuschlag

Das Ruhegehalt kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um folgende Zuschläge erhöht werden:

  • Kindererziehungszuschlag
  • Pflegezuschlag

Der Kindererziehungszuschlag besteht in einem Festbetrag, der bei Besoldungs- und Versorgungserhöhungen anzupassen ist.

Den Kindererziehungszuschlag erhält der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen ist. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, werden Kindererziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet.

War die Beamtin oder der Beamte wegen der zugeordneten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ist die Wartezeit für eine Rente (60 Monate) erfüllt, wird ein Kindererziehungszuschlag nicht gewährt.

Weitere Informationen entmehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

 

Merkblatt Kindererziehungs- und Pflegezuschlag

(pdf,  0.22 MB)