Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören

  • das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt,
  • bei Verheirateten der Familienzuschlag der Stufe 1,
  • ruhegehaltfähige Zulagen.


Ausnahmen:

  • Bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt vor Ablauf von zwei Jahren seit der Beförderung (hier wird dann die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt).
  • Bei Freistellungen vom Dienst (Beurlaubung ohne Bezüge, Teilzeitbeschäftigung) werden die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Vollbeschäftigung zugestanden hätten.
  • Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls wird in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe und nicht die tatsächlich erreichte Dienstaltersstufe zugrunde gelegt.

Die Sonderzahlung wird monatlich zusammen mit den laufenden Versorgungsbezügen gezahlt. Der Grundbetrag der monatlichen Sonderzahlung beträgt 2,66 v.H. der jeweiligen Versorgungsbezüge.