Versorgungsabschläge

Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt, ist das Ruhegehalt grundsätzlich um einen Versorgungsabschlag zu mindern. Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung.

Wichtiger Hinweis:
Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt, nicht den Ruhegehaltssatz.
Der Versorgungsabschlag wird erhoben, wenn Sie

  • die allgemeine Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen oder
  • vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden oder
  • die für Schwerbehinderte geltende besondere Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben bei Zurruhesetzung wegen einer besonderen Altersgrenze (z. B. Feuerwehrbeamte). Er ist auch nicht zu erheben, wenn (kommunale) Wahlbeamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand eintreten.

Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, 3,6 v. H. des Ruhegehalts. Bei Ruhestandsversetzung aufgrund Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung darf die Minderung 10,8 v. H. nicht übersteigen.Bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62. Lebensjahr) beträgt der Abschlag höchstens 18,0 v.H.