Vorübergehende Erhöhung

Ruhestandsbeamte/-innen, die einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, denen jedoch erst ab Vollendung der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr oder 65 + x Monate) eine Rente gezahlt wird, können auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten.

Weitere Voraussetzungen:

die Versetzung in den Ruhestand erfolgt

  • wegen Dienstunfähigkeit,
  • wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (z.B. für Feuerwehrbeamte) oder
  • auf Antrag vor Erreichen der besonderen Altersgrenze; eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes ist in diesem Fall jedoch erst möglich, wenn die besondere Altersgrenze erreicht ist.

Beim Vorliegen der Voraussetzungen kann der Ruhegehaltssatz vorübergehend auf maximal 66,97 v. H. erhöht werden.

Die vorübergehende Erhöhung entfällt bei

  • Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

spätestens jedoch mit

  • Vollendung Regelaltersgrenze

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

 

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(pdf,  0.13 MB)