Ruhegehaltssatz

Für jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich der Ruhegehaltssatz  um 1,79375  v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 v. H., der nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht wird.
Ein verbleibender Rest an Tagen wird durch 365 geteilt und auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma ausgerechnet. Entsprechendes gilt für den Ruhegehaltssatz.

Beispiel:

Ruhegehaltfähige Dienstzeit = 35 Jahre 120 Tage
35 120/365 = 35,328 Jahre = 35,33 Jahre
35,33 Jahre x 1,79375 = 63,373 = 63,37 v. H. als Ruhegehaltssatz

a) Waren Sie am 31.12.1991 bereits Beamtin/Beamter?

Dann gelten für Sie langfristige Übergangsregelungen. Diese gewähren Ihnen teilweise die Anwendung des vor 1992 geltenden Rechts.

Wichtiger Hinweis: Sollten Sie bereits insgesamt 40 oder mehr ruhegehaltfähige Dienstjahre erreichen, ist der nachfolgende Punkt für Sie gegenstandslos, da Sie den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. bereits erreicht haben.

b) Übergangsregelung (gilt nur, wenn diese günstiger ist)

Bei Dienstzeiten bis zum 31.12.1991 werden die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Ruhegehaltssatz nach dem vor 1992 geltenden Recht festgesetzt. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten ab 1992 steigern den Ruhegehaltssatz, sofern 71,75     v. H. noch nicht erreicht sind, um 1 v. H. für jedes weitere Jahr.

Bis zur Vollendung einer 10-jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz (nach dem vor 1992 geltenden Recht) 35 v. H. und steigt bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H., von da ab um 1 v. H. bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. Ein Rest von mehr als 182 Tagen wird als volles Dienstjahr gezählt.

Die Zurechnungszeit wird nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zu einem Drittel berücksichtigt.